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Dokument-ID: 1197740
1.10 Beschlagnahme und Verfall bei unbefugtem Verbringen von Abfällen
Vorläufige Beschlagnahme
Die Bezirksverwaltungsbehörde, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Zollorgane und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft können gem § 75b AWG 2002 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle