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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Pflichtbereich und Andienungszwang

In den Pflichtbereich der Gemeinden fallen nach dem Bgld AWG 1993 „Siedlungsabfälle“, die insbes in

  • Haushalten, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen, überwiegend privat genutzten Grundstücken (Geschäftslokalen in Verbindung mit Wohnungen)
  • öffentlichen Einrichtungen (wie zB Ämtern, Behörden, Krankenkassen, Krankenhäusern, Kasernen, Vereinen, Verbänden, Schulen, Kindergärten, Gemeinden), gemeinnützigen Vereinen und Verbänden ohne Erwerbszweck, Pflegeheimen, sonstigen Organisationen und Anstalten, sonstigen Arbeitsstellen oder Betrieben, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen

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