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FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.1 Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall – Anforderungen iSd Anhang II Abschnitt 2

2.1

Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Aluminium oder verwertbare Aluminiumlegierungen enthält.

2.2

Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.

2.3

Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

a.

Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und

b.

Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

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