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9.2.2 Dem Verwertungsverfahren zugeführter Kupferschrott
Kriterien | Anforderungen an die Selbstüberwachung | |
2.1 | Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Kupfer oder verwertbare Kupferlegierungen enthält. | Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor. |
2.2 | Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die unter „Kriterien für Behandlungsverfahren und -techniken“ genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt. | |
2.3 | Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:
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