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Dokument-ID: 471767
6 Deponiegenehmigung
§ 48 AWG enthält Sonderbestimmungen für die Genehmigung von Deponien. Gem § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 sind Deponien
„Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten