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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Detailregelungen in den Abfallgesetzen der Länder

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung können auf landesrechtlicher Ebene grundsätzlich nur Regelungen für nicht gefährliche Abfälle getroffen werden. Dabei hat der Landesgesetzgeber jedoch Bundesrecht, das im Rahmen der Bedarfsgesetzgebungskompetenz erlassen wurde, zu berücksichtigen, da dies seine Zuständigkeit einschränkt.

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten eine getrennte Sammlung von Abfällen – für zumindest Papier, Metall, Kunststoffe, Glas und bis zum 1. Jänner 2025 für Textilien sowie bis zum 31. Dezember 2023 für Bioabfälle – einzurichten. Mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket schuf der Bundesgesetzgeber – basierend auf seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz – mit § 28b AWG 2002 die Verpflichtung, für diese Abfallfraktionen jeweils getrennte Sammlungen in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.

Die landesrechtliche Kompetenz zur Einrichtung, Organisation und Durchführung der Sammlung bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Das bedeutet, dass im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten eine getrennte Sammlung durchzuführen ist und die Ausgestaltung dieser Sammlung (zB durch Andienungspflichten) den Bundesländern im Rahmen der ihnen hier zukommenden Regelungskompetenz überlassen bleibt, sofern die Rahmenbedingungen und insbesondere die bundesrechtlich vorgegebenen Behandlungspflichten eingehalten werden.

Die Landesabfallgesetze regeln daher in erster Linie die kommunale Sammlung nicht gefährlicher Siedlungsabfälle sowie die Einhebung von Abfallgebühren für diese Sammlung. Daneben sieht das Landesrecht zumeist auch Vorgaben für das jeweilige Land und dessen Gemeinden vor, bei der Erteilung von Aufträgen oder der Vergabe von Förderungen die abfallwirtschaftlichen Interessen entsprechend zu berücksichtigen.

Pflichtbereich und Andienungszwang

Im jeweiligen Landesabfallgesetz wird der so genannte Pflichtbereich definiert. Dieser besagt, dass Siedlungsabfälle, die auf den zu einer Gemeinde gehörigen Liegenschaften anfallen, von dieser Gemeinde oder dem Abfallwirtschaftsverband, einem gesetzlich geregelten Zusammenschluss der Gemeinden, nach den gültigen Abfallgebühren zu übernehmen und zu entsorgen sind.

Unter „Siedlungsabfälle“ werden Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, verstanden. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.

Auch sind europarechtliche Vorgaben aufgrund der Wettbewerbsfreiheit zu beachten. Nur der zur Beseitigung, jedoch nicht der zur Verwertung angefallene Abfall kann dem Pflichtbereich unterstellt werden. Aufgrund der teilweise sehr umfassenden Einbeziehung betrieblichen Abfalls in den Pflichtbereich der Gemeinden werden gehäuft Feststellungsverfahren zur Frage der Verwertung eingeleitet. In den Landesgesetzen werden in diesem Zusammenhang oft auch die älteren Begriffe „Restmüll“ oder „Haushaltsmüll“ verwendet.

Ausgenommen vom Pflichtbereich sind in der Regel Liegenschaften, auf denen derartiger Müll nicht oder nicht regelmäßig anfällt sowie Liegenschaften, von denen der Müll aufgrund ihrer Lage oder mangelhaften Verkehrserschließung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden könnte.

Eigentümer von im Pflichtbereich gelegenen Liegenschaften haben den auf diesen Liegenschaften anfallenden Rest- bzw Haushaltsmüll im Wege der öffentlichen Müllabfuhr entsorgen zu lassen, Betriebe sind daher in den meisten Bundesländern verpflichtet, anfallende Restmüllmengen (haushaltsähnliche Gewerbeabfälle) der jeweils zuständigen Gemeinde bzw dem Abfallwirtschaftsverband zu übergeben („anzudienen“). Dies wird auch Andienungszwang: genannt.

Außerhalb des Pflichtbereichs besteht kein Andienungszwang und somit hat jeder Betrieb die Möglichkeit, zwischen berechtigten Entsorgern frei zu wählen und das für ihn günstigste Angebot anzunehmen.

Hinweis: Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr

In einigen Bundesländern können Betriebe von der öffentlichen Müllabfuhr durch die Gemeinde oder den Abfallwirtschaftsverband ausgenommen werden. Diese Ausnahme ist auf Antrag möglich, jedoch zum Teil stark eingeschränkt. Dabei ist zu beachten, dass je nach Bundesland unterschiedliche Definitionen für Abfallarten und Ausnahmebestimmungen gelten. Diese Bestimmungen sind im AWG des jeweiligen Landes zu finden. Es empfiehlt sich, nach Ausnahmeregelungen oder speziellen Gewerbetarifen bei der jeweiligen Wirtschaftskammer, den zuständigen Gemeinden oder dem Abfallwirtschaftsverband zu fragen. Beachten Sie, dass manchmal die öffentliche Altstoffsammlung über die öffentliche Müllabfuhr mitfinanziert wird. Mit der Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr muss in diesem Fall auch die Sammlung der anfallenden Altstoffe über das beauftragte (private) Entsorgungsunternehmen erfolgen (und nicht über die gegebenenfalls mit den Restmüllgebühren finanzierten Behälter).

Exkurs: Problemstoffsammelstellen der Gemeinden

Problemstoffsammlung durch Gemeinden

Gem § 28 Abs 1 AWG 2002 haben die Gemeinden bzw Abfallwirtschaftsverbände bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung von Problemstoffen durchzuführen bzw durchführen zu lassen. Bei großen Gemeinden oder in Ballungsgebieten werden zumeist stattdessen permanente Problemstoffsammelstellen betrieben. Problemstoffbesitzer haben so die Möglichkeit, zu festgelegten Zeiten die Problemstoffe abzugeben. Auch von Gewerbebetrieben kann diese Möglichkeit in Anspruch genommen werden, wenn haushaltsähnliche Mengen dieser gefährlichen Stoffe (zB Lack-, Putzmittel- oder Schmierölreste) anfallen.

Ergänzend dazu haben die Gemeinden bzw Abfallwirtschaftsverbände gem § 28a AWG 2002 eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten, bei denen diese Altgeräte und Altbatterien zumindest unentgeltlich zu übernehmen sind.

Entgelt

Die Kosten der Problemstoffsammlung können über die Müllgebühren abgegolten werden. Sofern eine Verordnung nach § 14 Abs 1 AWG 2002 nichts anderes bestimmt, ist die Einhebung eines Entgelts zulässig, wenn

  • Problemstoffe nicht aus privaten Haushalten stammen oder
  • für bestimmte Problemstoffe eine Rücknahmepflicht des Handels besteht.

Nicht zulässig ist daher die Einhebung eines Entgelts für als Problemstoff geltenden Elektronikschrott iSd Elektroaltgeräteverordnung (zB für Leuchtstoffröhren, Kühl- und Klimageräte) und für Altbatterien und Altakkumulatoren iSd Batterienverordnung.

Nachstehend werden die wesentlichsten Bestimmungen der einzelnen Landesgesetze zum Pflichtbereich (inkl Sanktionen), zu den Müllgebühren und etwaige Spezialbestimmungen (zB Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbehandlungsanlagen in Tirol und Vorarlberg) dargestellt.