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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Beschränkungen und Verbote

Die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch EU-Mitgliedstaaten von und nach Drittstaaten ist nur zulässig, wenn die Abfälle aus folgenden Staaten eingeführt und in diese wieder ausgeführt werden sollen (Art 58 iVm Art 57 und 51):

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