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5.1 Einleitung
Endet jene Eigenschaft von Gegenständen und Stoffen, welche zur Einstufung als „Abfall“ führte, spricht man vom rechtlichen Ende der Abfalleigenschaft bzw vom abfallrechtlichen „Abfallende“. Es ist das Spiegelbild gegenüber einem Stoff oder einem Gegenstand, welcher durch die Entledigungsabsicht einer Person, diesen Stoff oder Gegenstand nicht mehr innehaben zu wollen, durch eine schon erfolgte Entledigung dieses Stoffes oder Gegenstandes oder durch eine beabsichtigte Entledigung dieses Stoffes oder Gegenstandes rechtlich zu „Abfall“ wird (unionsrechtlicher Abfallbegriff). Das österreichische Abfallrecht kennt darüber hinaus ein weiteres Tatbestandsmerkmal: den objektiven Abfallbegriff. Dieser kommt für bewegliche Sachen dann zur Anwendung, wenn deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als „Abfall“ erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu gefährden.