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FORUM Media (red) - Andreas Westermayer - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5 Eintragung von Stammdaten

Rechtliche Grundlagen

§ 4 AbfallbilanzVO

§ 21 AWG 2002

Bereits mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wurde die Verpflichtung zur Registrierung von Abfallsammlern und -behandlern eingeführt. Gem § 21 Abs 1 AWG 2002 müssen sich Abfallsammler und -behandler vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite www.edm.gv.at unter Angabe nachfolgend beschriebener Daten registrieren:

  • (Firmen-)Name (wenn die Firma/das Unternehmen im Firmenbuch registriert ist, dann muss derselbe Wortlaut verwendet werden wie in der Firmenbucheintragung)
  • Anschrift (hierunter ist insbesondere die Anschrift des Firmensitzes zu verstehen, wobei für österreichische Adressen jedenfalls auch das Bundesland und der Bezirk angegeben werden müssen, in dem sich der Sitz befindet)
  • Die Zustellanschrift in Österreich, falls vorhanden mit Faxnummer (diese Adressangabe kann von der Firmensitzanschrift abweichen; wichtig ist aber, dass behördliche Schriftstücke an diese Adresse oder diese Faxnummer geschickt werden können und sodann als ordnungsgemäß zugestellt gelten)
  • Die Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen im Firmenbuch registriert ist
  • Der vierstellige Branchencode, wie er von der Statistik Austria dem Unternehmen zugeordnet wurde
  • Die Adressen der Standorte (dh für alle Betriebsstätten oder Standorte, an denen Abfälle gesammelt [gelagert] oder behandelt werden, müssen die Adressen vollständig eingetragen werden)
  • Die Anlagen mit den Anlagentypen und insbesondere den Berichtseinheiten, die in den verschiedenen Verordnungen (zB Deponieverordnung, Abfallverbrennungsverordnung, E-PRTR-Begleitverordnung oder Abfallbilanzverordnung) festgelegt sind
  • Alle Behandlungsverfahren, die an den einzelnen Standorten durchgeführt werden
  • Zumindest eine Kontaktadresse für das Unternehmen mit einer Kontaktperson und einer E-Mail-Adresse, sofern vorhanden

Achtung:

Der Registriervorgang teilt sich in zwei Schritte. Zunächst ist die Übermittlung des Registrierungsantrages im Internet unter www.edm.gv.at erforderlich (Schritt 1). In der Folge werden dem Antragsteller von der Umweltbundesamt GmbH die Zugangsdaten zum EDM-Register sowie auch die Identifikationsnummer (GLN) für seine Person (sein Unternehmen) übermittelt. Zum Abschluss der Registrierung ist es unbedingt erforderlich, dass der Abfallsammler oder -behandler mit den erhaltenen Daten nochmals in das EDM-Register einsteigt; andernfalls ist die Registrierung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen (Schritt 2)! Erst mit diesem zweiten Schritt können Standorte und Anlagen im Register erfasst werden. Weiters ist dieser Schritt 2 erforderlich, um sicherzugehen, dass es sich bei den im ersten Schritt eingetragenen Daten um Angaben einer real existierenden (juristischen oder natürlichen) Person handelt.

Wird die Registrierung nicht mit dem zweiten Schritt abgeschlossen, kann die zugeteilte GLN-Nummer nach einer Wartefrist automatisch an andere Unternehmen und Personen vergeben werden.

Verfügt eine Person bereits über eine GLN der öffentlichen Verwaltung, so wird diese auch als Personen-GLN verwendet und es wird keine neue GLN nur für das EDM vergeben.

Stammdaten iSd Abfallbilanzverordnung

Im § 4 und vor allem im Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung werden die Stammdaten, die im Stammdatenregister eingetragen werden müssen, beschrieben. Wichtig für die Nachvollziehbarkeit der Abfallströme ist die richtige Strukturierung der Anlage. Hierfür ist zuerst zu beurteilen, welche Anlagen(teile) als eigenständige Einheiten im Stammdatenregister angelegt werden müssen und wie diese zueinander stehen (Unter- und Überordnung oder keinen Bezug zueinander).

Ergänzend enthalten insbesondere die Deponieverordnung 2008, die Abfallverbrennungsverordnung, die Kompostverordnung sowie die Recycling-Baustoffverordnung jeweils spezielle Vorgaben für die Registrierung von Anlagen, die dem jeweiligen Geltungsbereich entsprechen.

Achtung:

Eine Anleitung zur Eintragung der Stammdaten findet sich am EDM-Portal www.edm.gv.at unter Registrierung/Hilfestellung zur Anlagenregistrierung.

Abgrenzung von relevanten Anlagen

Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal, www.edm.gv.at, unter Informationen, Veröffentlichungen, eRas gibt hierfür eine Hilfestellung. So muss zB ein Shredder, der einer anderen Anlage (zB einer biologischen Abfallbehandlungsanlage) vorgeschaltet ist, wobei der Output des Shredders vollständig in die nachgeschaltete Anlage eingebracht wird, nicht extra „angelegt“ werden, sondern kann mit der nachfolgenden Anlage zusammengefasst werden. Ebenso kann eine Anlage mit den ihr zugeordneten Lagern zusammengefasst werden, sofern die Abfälle der Lager ausschließlich in diese Anlage eingebracht werden (Inputpufferlager) oder aus dieser Anlage stammen (Outputpufferlager).

Das Dokument zur Abgrenzung von relevanten Anlagen enthält auch Hinweise zur Unterscheidung von Sortieranlagen (hier werden Abfallströme in verschiedene weitere Behandlungswege aufgeteilt) und Anlagen zur Aussortierung (in diesen werden nur geringfügige Mengen von Störstoffen oÄ vom Hauptstrom abgetrennt).

Gleichartige Anlagen, zB Produktlager oder Abschnitte von Deponien, müssen vor allem dann getrennt „angelegt“ werden, wenn sie für unterschiedliche Material-/Abfall-Qualitäten (Grenzwerte!) oder Material-/Abfall-Arten bestimmt sind. Das Dokument enthält andererseits auch Erläuterungen für das Zusammenfassen von zB Lagern für nicht gefährliche Abfälle.

Abfallbilanzberichtseinheiten, BE_ABIL

Jede für die Abfall-Input-Output-Aufzeichnungen relevante Anlage muss als Abfallbilanzberichtseinheit „BE_ABIL“ (im Anlagenbaum als Berichtseinheit: ABIL dargestellt) gekennzeichnet werden (diese Angabe wird ebenso wie der Anlagentyp auf den Detailseiten der Anlageneintragung ausgewählt). Umgekehrt erwartet somit die Behörde, dass Abfall-Input-Output-Daten in den Jahresabfallbilanzmeldungen auf relevante Anlagen bezogen werden.

Mobile Anlagen

Bei mobilen Anlagen muss man zwischen den eigentlichen mobilen Anlagen – zB einer mobilen Bauschuttaufbereitungsanlage, die immer nur kurzfristig bei verschiedenen Abbruchvorhaben eingesetzt wird – und stationären Aufstellungsorten für mobile Anlagen unterscheiden. Mobile Anlagen müssen als solche durch den Betreiber im ZAReg angelegt werden. Stationäre Aufstellungsorte für (dieselbe oder verschiedene) mobile Anlagen müssen vom Abfallbehandler dann angelegt werden, wenn an einem bestimmten Aufstellungsort immer wieder oder für einen längeren Zeitraum eine mobile Abfallbehandlungsanlage betrieben wird. Dies wird durch die Recycling-Baustoffverordnung sogar explizit vorgeschrieben.

Ein häufiges Beispiel ist eine mobile Bauschuttaufbereitungsanlage, die regelmäßig in einem Deponiebereich betrieben wird. In diesem Fall muss der Deponieinhaber eine eigene stationäre Anlage anlegen, diese beispielsweise als „Baurestmassenrecyclinganlage“ benennen und durch „Anhaken“ der Checkbox „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ auf der so genannten Anlagenattributseite kennzeichnen. Die Eintragung bedeutet, dass in dieser (stationären) Anlage – zB auf der befestigten Fläche für die Baurestmassenaufbereitung im oben beschriebenen Beispiel – mobile Anlagen aufgestellt werden können. Sie sagt nichts darüber aus, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eine mobile Anlage auf der befestigten Fläche betrieben wird (das Häkchen wird also generell gesetzt und nicht nur zu den Zeitpunkten, wenn die mobile Anlage tatsächlich vor Ort aufgestellt oder betrieben wird). Die hier beschriebene stationäre Anlage (als Aufstellungsort für mobile Anlagen) muss als Abfallbilanz-Berichtseinheit („Relevante Anlage für Abfallaufzeichnungen und -bilanzen“) – BE_ABIL (siehe oben) gekennzeichnet werden.

Werden genehmigte mobile Anlagen zeitweise gemietet, so muss der Mieter als neuer Betreiber der mobilen Anlage diese temporär übertragen. Dadurch bekommt der Mieter eine eigene Anlagen-GLN für diese mobile Anlage.