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Dokument-ID: 473141
5.11 Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
Einweggeschirr und -besteck unterliegt der Verpackungsverordnung.
Definition Einweggeschirr, Einwegbesteck
Als Einweggeschirr gelten Gefäße und Gegenstände, die in der Regel einmalig zum Kochen, Essen oder Trinken benutzt werden, zB