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Dokument-ID: 1160034
5.21.1 Einweggetränkeverpackungen – Meldung bei Nutzung des Vorkaufsrechts
Einweggetränkeverpackungen – Meldung bei Nutzung des Vorkaufsrechts
Nach § 23 Abs 3 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen haben Erstinverkehrsetzer von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall, die das ihnen zukommende Vorkaufsrecht der gesammelten Verpackungsabfälle in Anspruch nehmen, jährlich bis spätestens 10. März des Folgejahres eine Mengenmeldung über die übernommenen und dem Recycling zugeführten Packstoffmassen an die zentrale Stelle abzugeben.