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Vorschrift | Novellen

Elektroaltgeräte-Richtlinie-Durchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Inhaltsverzeichnis

(ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17–2)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte • [Fußnote: ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38. insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der jährlichen Mindestsammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU zu gewährleisten, bedarf es der Festlegung einer gemeinsamen Methode, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, wenn sie die Sammelquote anhand des Gewichts der auf den jeweiligen nationalen Märkten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnen, sowie einer gemeinsamen Methode für die Berechnung der Gesamtmenge, nach Gewicht, der in jedem Mitgliedstaat angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die anzuwenden ist, wenn diese Option für die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU verfügbar wird.

(2) Es empfiehlt sich, mit dieser Verordnung spezifische Parameter, einschließlich die Begriffe „Gewicht von Elektro- und Elektronikgeräten“ und „Menge angefallener Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ zu bestimmten, um die einheitliche Anwendung gemeinsamer Methoden für die Berechnung des Gewichts von in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und der Gesamtmenge an angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu ermöglichen.

(3) Um die Anwendung der gemeinsamen Methoden für die Berechnung des Gewichts von in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und die Berechnung der Gesamtmenge der in einem Mitgliedstaat angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erleichtern, sollten die Methoden ein auf jeden Mitgliedstaat zugeschnittenes Berechnungsinstrument umfassen.

(4) Liegen die von den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten gemäß Artikel 16 und Anhang X Teil B der Richtlinie 2012/19/EU mitzuteilenden Daten nicht vor oder sind sie unvollständig, können die Mitgliedstaaten fundierte Schätzungen der auf ihren Märkten in den Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten vornehmen. Um einheitliche Bedingungen für die Mitteilung, Überwachung und Auswertung der Daten zu gewährleisten, sofern derartige Schätzungen vorzunehmen sind, sollte nach einer gemeinsamen Methode vorgegangen werden.

(5) Die gemeinsame Methode für die Berechnung fundierter Schätzwerte für die in den Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten sollte berücksichtigen, dass die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten als Gewicht der auf dem Markt dieses Mitgliedstaats angebotenen Menge an Elektro- und Elektronikgeräten, ausgenommen Geräte, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach ihrem dortigen Inverkehrbringen verlassen haben, erfasst werden sollte. Aus diesem Grunde und angesichts der vorliegenden statistischen Informationen sollte sich die Berechnung des Gewichts der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte auf Daten über die Inlandsproduktion von Elektro- und Elektronikgeräten des betreffenden Mitgliedstaats sowie auf Daten über Einfuhren von Elektro- und Elektronikgeräten aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern in diesen Mitgliedstaat und auf Daten über Elektro- und Elektronikgeräte stützen, die aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ausgeführt wurden. Die Daten sollten aus der Eurostat-Datenbank (Eurobase) stammen, in der insbesondere die Inlandsproduktion von Elektro- und Elektronikgeräten über das System für Produktionsstatistiken der Union erfasst wird (PRODCOM-Codes). Diese Codes sind auch mit den Codes der Handelsstatistiken (Codes der Kombinierten Nomenklatur) verknüpft. Statistiken über den Warenverkehr erfassen die Warenmenge im Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Handel innerhalb der Union) und im Handel zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (Handel mit Nicht-EU-Ländern).

(6) Nationale Daten über die Inlandsproduktion, die Einfuhr und die Ausfuhr von Elektro- und Elektronikgeräten werden mittels PRODCOM-Codes im System für Produktionsstatistiken der Union und nicht unter den Kategorien der Anhänge I und III der Richtlinie 2012/19/EU für Elektro- und Elektronikgeräte erfasst. Wenn die Mitgliedstaaten jedoch Schätzungen der in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten vornehmen, sollten sie möglichst nach einer gemeinsamen Klassifizierungsmethode vorgehen, um statistische Angaben zur Inlandsproduktion, Einfuhr und Ausfuhr in Daten umzurechnen, die dem Gewicht der auf ihren jeweiligen Märkten unter den Kategorien für Elektro- und Elektronikgeräte gemäß der Richtlinie 2012/19/EU in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten entsprechen.

(7) Zur Berechnung der Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte sollten die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Methode anwenden, die Daten über die früher in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten, Daten über die Lebensdauer, aufgeschlüsselt nach Arten, die unterschiedlichen Elektro- und Elektronikgeräte, den Grad der Auslastung des nationalen Marktes und die unterschiedlichen Lebenszyklen von Elektro- und Elektronikgeräten in den Mitgliedstaaten berücksichtigen sollte. Den Mitgliedstaaten sollte ein auf dieser Methode beruhendes Berechnungsinstrument für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Verfügung gestellt werden, das im Interesse seiner sofortigen Anwendung vorab mit allen erforderlichen Daten gespeist werden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die in das Instrument eingespeisten Daten für vergangene Jahre über in den Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Lebensdauerdaten auf Basis relevanter Daten und fundierter Erkenntnisse zu aktualisieren.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). eingesetzten Ausschusses –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: