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Dokument-ID: 866089
5.4.1 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen
Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die festgelegten Emissionsgrenzwerte des Anhanges 1 nicht überschritten werden (§ 8 Abs 1 AVV 2024).