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Dokument-ID: 866091
5.4.2 Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen
Für Mitverbrennungsanlagen wird in § 8 Abs 2 AVV 2024 ein differenziertes System vorgesehen:
- Zunächst dürfen in einer Mitverbrennungsanlage nicht mehr als 40 % der in einem Monat tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden. Wird diese Grenze überschritten, sind die strengen – angesichts der produktionsspezifischen Emissionen von Mitverbrennungsanlagen nicht einhaltbaren – Grenzwerte für Verbrennungsanlagen des Anhanges 1 der AVV 2024 anzuwenden.
- Werden unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt, gelten ebenso die strengen Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen des Anhanges 1 der AVV 2024.
- Ansonsten gelten die Emissionsgrenzwerte des Anhanges 2 der AVV 2024.
Werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so hat die Behörde auf Antrag abweichend von Anhang 2 einen den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt festzulegen (§ 8 Abs 3 AVV 2024).