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Dokument-ID: 749468
5.19.5 Entpflichtung im Fall der Lohnabfüllung
Grundsätzliches
Der Abfüller bzw der Abpacker ist Primärverpflichteter sowohl für Haushalts- als auch für Gewerbeverpackungen.
- Dem Primärverpflichteten vorgelagerte Vertriebsstufen dürfen seit 1. Jänner 2015 nach wie vor Haushaltsverpackungen entpflichten. Dem Primärverpflichteten nachgelagerte Vertriebsstufen dürfen seit 1. Jänner 2015 Haushaltsverpackungen nicht mehr entpflichten.
- Gewerbeverpackungen können seit 1. Jänner 2015 – wie bisher – sowohl vom Primärverpflichteten als auch von dem Primärverpflichteten vorgelagerten oder nachgelagerten Vertriebsstufen entpflichtet werden. Darüber hinaus können Gewerbeverpackungen auch selbstentsorgt werden.