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6.1 Europäische Rechtsetzung für Batterien
Richtlinie 91/157/EWG
Die erste batteriebezogene Regelung der Europäischen Union war die Richtlinie des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (91/157/EWG). Diese Richtlinie fußte auf Art 100a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag), welcher die technische Harmonisierung der Sicherheit der in den europäischen Markt einzubringenden Produkte/Geräte regelte. Die Richtlinie bezweckte insbesondere die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwertung und die kontrollierte Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthielten. Dieser umfasste folgende Batterien und Akkumulatoren, welche ab dem 18. September 1992 in Verkehr gesetzt und