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Dokument-ID: 1192728
1.33 Fahrzeug als Bestandteil eines Zauns und Frist zur Erhebung einer Amtsrevision
Ein Fahrzeug verliert die Eigenschaft als bewegliche Sache auch nicht durch seine Funktion als Stütze für einen Zaun, die durch die Verschweißung mit zwei Zaunstehern bewirkt wird. Ob sich die zwei Schweißstellen, bei denen das Fahrzeug mit der Garteneinfriedung verbunden ist, trennen lassen, ohne dass es zu einer Substanzverletzung beim Fahrzeug kommen würde, ist dabei nicht relevant. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass der Gebrauch eines Altfahrzeuges als Zaunstütze keine bestimmungsgemäße Verwendung iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 darstellt.