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Neu Dokument-ID: 934074

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

G. Thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen

1. Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren können Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 verwendet werden.

2. Verarbeitungsmethode

Die thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:

  1. Die tierischen Nebenprodukte sind in einen Konverter zu füllen und anschließend 8 h bei einer Temperatur von 80 °C zu behandeln. In dieser Zeit ist das Material permanent mit geeigneten mechanischen Zerreibungsvorrichtungen zu zerkleinern;
  2. anschließend ist das Material mindestens 2 h bei einer Temperatur von 100 °C zu behandeln;
  3. Die Partikelgröße des entstandenen Materials darf höchstens 20 mm betragen;
  4. die tierischen Nebenprodukte sind so zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck der Buchstaben a und b gleichzeitig erfüllt sind;
  5. während der Wärmebehandlung des Materials ist permanent Wasserdampf aus der Luftschicht oberhalb des Biobrennstoffs abzuführen und durch einen Edelstahlkondensator zu leiten. Das Kondensat ist mindestens 1 h auf einer Temperatur von mindestens 70 °C zu halten, bevor es als Abwasser abgeführt wird;
  6. nach der Wärmebehandlung des Materials ist der erzeugte Biobrennstoff aus dem Konverter auszuladen und anschließend automatisch über ein vollständig abgedecktes und verriegeltes Förderband der Verbrennung oder Mitverbrennung auf demselben Gelände zuzuführen;
  7. die Verarbeitung ist im Chargenbetrieb durchzuführen.