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Neu Dokument-ID: 933617

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

G. Verarbeitungsmethode 7

1.

Jegliche von der zuständigen Behörde genehmigte Verarbeitungsmethode, für die der Unternehmer dieser Behörde Folgendes nachgewiesen hat:

  1. die Feststellung relevanter Gefährdungen im Ausgangsmaterial hinsichtlich des Ursprungs des Materials und der möglichen Risiken in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus des Mitgliedstaats oder des Gebiets oder der Zone, in der die Methode angewendet werden soll;
  2. die Leistungsfähigkeit der Verarbeitungsmethode, diese Gefährdungen auf ein Niveau zu begrenzen, das keine wesentlichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt;
  3. die tägliche Probenahme beim Endprodukt über einen Zeitraum von 30 Herstellungstagen in Übereinstimmung mit den folgenden mikrobiologischen Standards:
i)

unmittelbar nach der Behandlung entnommene Materialproben:

Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g des Produkts,

ii)während oder unmittelbar nach der Auslagerung entnommene Materialproben:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n=5, c=0, m=0, M=0,

Enterobacteriaceae: n=5, c=2; m=10; M=300 in 1 g

wobei:

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und

c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Proben noch als zulässig gelten, wenn die Keimzahl in den anderen Proben kleiner oder gleich m ist.

2.

Angaben zu den kritischen Kontrollpunkten, an denen jeder Verarbeitungsbetrieb die mikrobiologischen Standards erfüllt, sind aufzuzeichnen und zur Verfügung zu halten, damit der Unternehmer und die zuständige Behörde das Funktionieren des Verarbeitungsbetriebs überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Partikelgröße und gegebenenfalls kritische Temperatur, Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.

3.

Abweichend von Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung von Verarbeitungsmethoden genehmigen, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigt wurden.

4.

Die zuständige Behörde setzt die Anwendung von Verarbeitungsmethoden gemäß den Nummern 1 und 3 endgültig oder vorübergehend aus, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass sich einer der Umstände gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder b wesentlich geändert hat.

5.

Die zuständige Behörde informiert die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen über die ihr vorliegenden Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 hinsichtlich einer genehmigten Verarbeitungsmethode.