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Dokument-ID: 866122
1.1 Genehmigungspflicht
Es besteht eine generelle Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen. Dies auch dann, wenn die Abfälle nur in geringem Ausmaß eingesetzt werden (das Gesetz sieht keine Bagatellgrenzen vor!). Ausgenommen sind nur die in § 37 Abs 2 AWG 2002 genannten Anlagen.