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Dokument-ID: 866167
3.3 Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen
Betroffene Unternehmen
Unternehmen und Personen, die Abfälle im Rahmen einer ortsfesten Anlage sammeln und behandeln
Allgmeines
Das Kürzel IPPC steht für „Integrated Pollution Prevention and Control“ oder deutsch für „Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“. Aufgrund der Vorgaben der ursprünglichen IPPC-Richtlinie der Europäischen Union – nunmehr der Industrieemissions-Richtlinie – wurden in Österreich die entsprechenden anlagenrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen für Abfallbehandlungsanlagen im AWG 2002 erlassen.