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Dokument-ID: 917413
3.9.4 Generelle Behandlungsschritte
Bei der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind folgende generelle Behandlungsschritte vorzunehmen:
- Von bestückten Leiterplatten sind quecksilberhaltige Bauteile, PCB-haltige Bauteile, Batterien, mit Gasentladungslampen hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen (LCDs) und Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm oder solche mit einem vergleichbaren Volumen zu entfernen.
- Von Kathodenstrahlröhren sind die fluoriszierende Beschichtung, die Getterblättchen und die Elektronenquelle zu entfernen.
- Kabel und elektrische Leitungen sind mechanisch in Metalle und Restfraktionen aufzutrennen. Abweichend davon muss die Bleifraktion mit organischen Anhaftungen, die bei der Behandlung von mit halogenfreiem Öl oder halogenfreiem Teeröl getränkten Kabeln anfällt, nicht weiter aufgetrennt werden, wenn eine pyrometallurgische Verwertung dieser Bleifraktion in einer geeigneten Anlage sichergestellt ist. Ein Verschwelen (Pyrolysieren) ist unzulässig.
- Bei der Behandlung quecksilberhaltiger Bauteile ist ein Auftreten diffuser Quecksilberemissionen durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.
- Bei der Behandlung von Kunststoffen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, sind entsprechende Überwachungs- und Behandlungspflichten vorgesehen.