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7.5 Handhabung der Begleitscheine
Die Daten auf Begleitscheinen müssen so erfasst werden, dass sie einerseits im Falle einer behördlichen Kontrolle während eines Transportvorganges oder vor Ort zum Nachweis von Art, Menge, Herkunft, Verbleib und Transportdetails geeignet sind und andererseits für den im Regelfall abfallbilanzpflichtigen Übernehmer als Grundlage für dessen Aufzeichnungen gemäß der AbfallbilanzVO geeignet sind. Für behördliche Kontrollen während eines Transportvorganges ist daher die Angabe von Namen und Adresse des (allenfalls: vorgesehenen) Übernehmers wichtig. Diese Daten hat der Übergeber anzugeben; der Übergeber ist für seine Angaben im Begleitschein verantwortlich.