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Neu Dokument-ID: 935032

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

I. Kalkbehandlung für Schweine- und Geflügelgülle

1. Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren kann Schweine- oder Geflügel-Gülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

2. Verarbeitungsmethode

a)

Der Trockenanteil der Gülle ist gemäß CEN EN 12880:2000 „Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts“ ( 2 ) zu ermitteln.

Für dieses Verfahren muss der Trockenanteil zwischen 15 % und 70 % liegen.

b)

Die hinzuzufügende Kalkmenge ist so festzulegen, dass eine der unter Buchstabe f genannten Zeit-Temperatur-Kombinationen erreicht wird.

c)

Die Partikelgröße der zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte darf nicht über 12 mm liegen.

Erforderlichenfalls ist die Gülle auf die maximale Partikelgröße zu zerkleinern.

d)

Die Gülle ist mit Branntkalk mit einer mittleren bis hohen Reaktionsfähigkeit zu mischen, damit in Übereinstimmung mit den Kriterien des Reaktivitätstests 5.10 in der CEN EN 459-2:2002 (3) ein Temperaturanstieg um 40 °C in unter sechs Minuten erreicht wird.

Der Mischvorgang muss mit zwei hintereinandergeschalteten Doppelwellenmischern erfolgen.

Beide Mischer müssen

  1. mit einer Schnecke von 0,55 m Durchmesser und 3,5 m Länge ausgestattet sein;
  2. mit einer Leistungsaufnahme von 30 kW und einer Rotationsgeschwindigkeit der Schnecke von 156 min-1 arbeiten;
  3. eine Verarbeitungskapazität von 10 t pro Stunde aufweisen.

Die mittlere Mischdauer muss etwa zwei Minuten betragen.

e)

Ein Mischvorgang muss mindestens sechs Stunden dauern und eine Lagerhalde von mindestens zwei Tonnen liefern.

f)

An in der Lagerhalde einzuführenden Überwachungspunkten sind kontinuierliche Messungen durchzuführen, die zeigen, dass das Mischprodukt in der Halde während eines der nachstehenden Zeiträume bei der entsprechenden Temperatur einen pH-Wert von mindestens 12 erreicht hat:

  1. 60 °C über eine Dauer von 60 Minuten; oder
  2. 70 °C über eine Dauer von 30 Minuten.
g)

Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.

h)

Ein ständiges schriftliches Verfahren auf der Grundlage des HACCP ist einzurichten.

Betreiber können der zuständigen Behörde gegenüber mit Hilfe einer Validierung nach den folgenden Anforderungen nachweisen, dass ein Verfahren mit einer Mischvorrichtung, die sich von der unter Buchstabe d beschriebenen Mischvorrichtung unterscheidet, oder unter Verwendung von Dolomitkalk (CaOMgO) statt Branntkalk mindestens so wirksam ist wie das unter den Buchstaben a bis h beschriebene Verfahren.

Diese Validierung muss

  • zeigen, dass bei Verwendung einer anderen Mischvorrichtung als der unter Buchstabe d genannten, bzw. bei Verwendung von Dolomitkalk, eine Mischung mit Gülle hergestellt werden kann, die die pH-, Zeit- und Temperaturwerte gemäß Buchstabe f erreicht;
  • eine Überwachung der Temperatur an der Unterseite, in der Mitte und auf der Oberseite der Lagerhalde einschließen, mit einer repräsentativen Zahl von Überwachungspunkten (mindestens vier Überwachungspunkte im unteren Bereich, höchstens 10 cm über dem Boden und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt, ein Überwachungspunkt auf halber Höhe und vier Überwachungspunkte an der Oberseite des Behälters, höchstens 10 cm unter der Oberfläche und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt der Lagerhalde;
  • in zwei Zeiträumen von mindestens jeweils 30 Tagen erfolgen, wovon ein Zeitraum in der kalten Jahreszeit entsprechend der geografischen Lage, an der die Mischvorrichtung eingesetzt wird, liegen muss.