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Dokument-ID: 749466
5.19.4 Importe von verpackten Waren
Achtung:
Entpflichtungszeitpunkt wird vorverlegt!
Bis zum Inkrafttreten der VerpackVO 2014 konnte ein Importeur zunächst die verpackten Waren auf Lager legen und erst „beim Lageroutput“ (zB bei Lieferung an die nachgelagerte Vertriebsstufe) entpflichten. Seit 1. Jänner müssen Importeure die importierten Verpackungen bereits zum Zeitpunkt des Imports (Lagerinput) entpflichten!