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Dokument-ID: 469538
7.2 Inhalt und Form der Aufzeichnungen
Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
- die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis)
- die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm
- die Abfallherkunft, und zwar
- für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
- für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle)
- den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
- bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.