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Neu Dokument-ID: 1175591

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL 3
Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen

Artikel 19
Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme der Abfälle durch eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen die in der Notifizierung oder in Artikel 18 genannten Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt werden.