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Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Unverarbeitete Gülle
1. | Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:
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2. | Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Geflügel zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:
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3. | Folgende Musterveterinärbescheinigung ist dem Handelspapier beizufügen: |


4. | Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Equiden zwischen Mitgliedstaaten ist gestattet, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung zu diesem Handel erteilt hat und sofern die Gülle nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegt. |
5. | Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Betreibern, die unverarbeitete Gülle aus einem anderen Mitgliedstaat versenden, Folgendes verlangen:
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6. | Die zuständige Behörde kann den Versand von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb gelegenen Punkten befördert wird, unter Bedingungen genehmigen, die die Kontrolle möglicher Gesundheitsrisiken gewährleisten, wie etwa die Verpflichtung der betroffenen Betreiber, geeignete Aufzeichnungen zu führen. |