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Neu Dokument-ID: 934776

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für eingeführte Sendungen mit Material der Kategorie 3 und dessen Folgeprodukten, die zur Verwendung in der Futtermittelkette – außer als Heimtierfutter oder als Futter für Pelztiere – bestimmt sind, sowie für Sendungen mit solchem Material bzw. solchen Produkten auf der Durchfuhr folgende Anforderungen:

  1. Sie müssen aus Material der Kategorie 3 gemäß der Spalte „Rohmaterial“ in Tabelle 1 bestehen oder aus diesem hergestellt sein,
  2. sie müssen die Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen gemäß der Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen“ in Tabelle 1 erfüllen,
  3. sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte „Listen der Drittländer“ in Tabelle 1 stammen, und
  4. sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und
  5. sie müssen
    1. während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 1 begleitet werden, oder
    2. am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 1 entspricht.

Tabelle 1

Nr. 

Produkt

Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

Listen der Drittländer

Bescheinigungen/Muster

1

Verarbeitetes tierisches Protein, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, h, i, j, k, l und m

a)

Das verarbeitete tierische Protein muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 hergestellt worden sein, und

b)

das verarbeitete tierische Protein muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels erfüllen.

a)

Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein außer Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (*) und folgende Drittländer:

(AL) Albanien,

(DZ) Algerien,

(SV) El Salvador

b)

Im Fall von Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (**)

a)

Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1;

b)

Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1a

2

Blutprodukte als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i

Die Blutprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 und Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)

Im Fall von Blutprodukten von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen

b)

Im Fall von Blutprodukten von anderen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B

3

Ausgeschmolzene Fette und Fischöl

a)

Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k

b)

Im Fall von Fischöl:

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f, i und j

a)

Die ausgeschmolzenen Fette und das Fischöl müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 hergestellt worden sein, und

b)

das ausgeschmolzene Fett muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels erfüllen.

a)

Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

(AL) Albanien,

(DZ) Algerien,

(SV) El Salvador

b)

Im Fall von Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)

Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe A

b)

Im Fall von Fischöl:

Anhang XV Kapitel 9

4

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse

a)

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h

b)

Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse: Material der Kategorie 3 von lebenden Tieren, die keine Anzeichen einer durch Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen

Die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis, das Kolostrum und die Kolostrumerzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels erfüllen.

a)

Im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis:

Drittländer gemäß Anhang XVII Teil 1 oder Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für die Einfuhr von Milch von Huftieren oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Einfuhr von Milch von Einhufern

b)

Im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Drittländer gemäß der Zulassung in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für die Einfuhr von Milch von Huftieren oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Einfuhr von Milch von Einhufern

a)

Im Fall von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe A

b)

im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe B

5

Gelatine und hydrolysiertes Protein

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j sowie im Fall von hydrolysiertem Protein: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben d, h und k

Die Gelatine und das hydrolysierte Protein müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

(EG) Ägypten

b)

im Fall von Gelatine und hydrolysierten Proteinen aus Fisch:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)

Im Fall von Gelatine:

Anhang XV Kapitel 11

b)

Im Fall von hydrolysiertem Protein:

Anhang XV Kapitel 12

6

Dicalciumphosphat

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k

Das Dicalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 12

7

Tricalciumphosphat

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i und k

Das Tricalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 7 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 12

8

Kollagen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j

Das Kollagen muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 8 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 11

9

Eiprodukte

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe k Ziffer ii

Die Eiprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 9 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Anhang XV Kapitel 15

(ABl. L 78/2022)