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Dokument-ID: 933484
KAPITEL II
Artikel 5
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL II
BESEITIGUNG UND VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE
Artikel 5
Beschränkungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Unternehmer in den in Anhang II Kapitel I genannten Mitgliedstaaten müssen die im gleichen Kapitel festgelegten Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit bestimmtem aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnenem Material einhalten.
- Unternehmer müssen die in Anhang II Kapitel II festgelegten Beschränkungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, beachten.