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Dokument-ID: 933570
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL II
Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter
Die folgenden Bedingungen gelten für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden:
- Die Wartezeit von mindestens 21 Tagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde eingehalten;
- es wurden nur organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet, die Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Anhang XI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Diese Bedingungen gelten jedoch nicht, wenn nur folgende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel auf die Flächen ausgebracht wurden:
- Gülle und Guano;
- Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer Tierseuchen bergen.