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Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein
A. Rohmaterial
- Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
- Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, darf nur von folgenden Insektenarten gewonnen werden:
- Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),
- Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),
- Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).
- Seidenspinner (Bombyx mori). (ABl. L 393/2021)
B. Verarbeitungsnormen
1. | Verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren muss der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein. Jedoch
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2. | Nicht von Säugetieren stammendes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen Fischmehl, muss einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein. | ||||
3. | Fischmehl muss
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C. Lagerung
1. | Verarbeitetes tierisches Protein ist in neuen oder sterilisierten Säcken zu verpacken und zu lagern oder in geeigneten Massengutbehältern oder in Lagerschuppen zu lagern. Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um die Kondensierung innerhalb von Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. |
2. | Erzeugnisse in Förderanlagen, Aufzügen oder Behältern sind vor Zufallskontamination zu schützen. |
3. | Ausrüstung für die Handhabung von verarbeitetem tierischem Protein ist sauber und trocken zu halten und muss über geeignete Inspektionsstellen verfügen, so dass auf Sauberkeit kontrolliert werden kann. Alle Lagervorrichtungen sind regelmäßig zu leeren und so zu reinigen, dass eine Kontamination verhindert wird. |
4. | Verarbeitetes tierisches Protein muss trocken gehalten werden. Auslaufen und Kondensierung im Lagerbereich sind zu vermeiden. |