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Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL II
Spezielle Anforderungen an Heimtierfutter, einschließlich Kauspielzeug
1. Rohes Heimtierfutter
Betreiber dürfen rohes Heimtierfutter ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Artikel 10 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 herstellen.
Rohes Heimtierfutter muss in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt werden.
Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis auf allen Stufen seiner Herstellung und bis zur Abgabe im Einzelhandel vor Kontamination geschützt ist.
2. Rohmaterial für verarbeitetes Heimtierfutter und für Kauspielzeug
Betreiber dürfen verarbeitetes Heimtierfutter Kauspielzeug ausschließlich aus folgendem Material herstellen:
- Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, und
- im Fall von eingeführtem Heimtierfutter oder aus eingeführtem Material hergestelltem Heimtierfutter: aus Material der Kategorie 1, das tierische Nebenprodukte von Tieren umfasst, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden.
3. Verarbeitetes Heimtierfutter
a) | Heimtierfutter in Dosen muss auf einen Fc-Wert von mindestens 3 erhitzt werden. |
b) | Anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter muss
Nach der Herstellung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des verarbeiteten Heimtierfutters zu vermeiden. Das verarbeitete Heimtierfutter ist in neuen Verpackungen zu verpacken. |
4. | Kauspielzeug muss einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Kauspielzeugs zu vermeiden. Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken. |
5. | Von Kauspielzeug und von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen und gemäß Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v verarbeitetes Heimtierfutter, müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob folgende Normen erfüllt sind: Salmonellen: kein Befund in 25 g, n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g, wobei n = Anzahl der zu untersuchenden Proben, m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet, M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. |
6. | Von rohem Heimtierfutter müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob folgende Normen erfüllt sind: Salmonellen: kein Befund in 25 g, n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Das Produktionsverfahren für rohes Heimtierfutter muss folgendes Prozesshygienekriterium erfüllen: Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 500 in 1 g, M = 5 000 in 1 g. Dabei ist n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet, M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. Unternehmer sollten im Rahmen ihrer auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) basierenden Verfahren die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Kontrolle unterliegende Lieferung, Handhabung und Verarbeitung von Rohstoffen und Heimtiernahrung so durchzuführen, dass die oben genannten Sicherheitsnormen und Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Werden die Sicherheitsnormen und Prozesshygienekriterien nicht eingehalten, führt der Unternehmer verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen gemäß dem im einleitenden Satz von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und den auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren durch, die in Artikel 29 Absatz2 Buchstaben e und f dieser Verordnung erläutert werden. Die Nichteinhaltung und, sofern ermittelt, ihre Ursache, die durchgeführten Abhilfemaßnahmen und die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen sind der zuständigen Behörde zu melden. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden, kann sie dem Betreiber zusätzliche Maßnahmen auferlegen, darunter Kennzeichnung für die Handhabung, und die mikrobiologische Untersuchung weiterer Proben durch den Betreiber verlangen. (ABl. L 182/2020) |
7. Endpunkt für verarbeitetes Heimtierfutter und für Kauspielzeug
Folgende Erzeugnisse dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden:
- verarbeitetes Heimtierfutter,
- das in der Union gemäß Nummer 3 hergestellt und verpackt und gemäß Nummer 5 untersucht wurde, oder
- das an einer Grenzkontrollstelle einer Veterinärkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG unterworfen wurde;
- Kauspielzeug,
- das in der Union gemäß Nummer 4 hergestellt und verpackt und gemäß Nummer 5 untersucht wurde, oder
- das an einer Grenzkontrollstelle einer Veterinärkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG unterworfen wurde.