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Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Spezielle Anforderungen
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für eingeführte Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, sowie für Sendungen mit solchen Produkten auf der Durchfuhr folgende spezielle Anforderungen:
- Sie müssen aus tierischen Nebenprodukten gemäß der Spalte „Rohmaterial“ in Tabelle 2 bestehen oder aus diesen hergestellt sein,
- sie müssen die Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen gemäß der Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen“ in Tabelle 2 erfüllen,
- sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte „Listen der Drittländer“ in Tabelle 2 stammen,
- sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und
- sie müssen
- während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 2 begleitet werden, oder
- am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 2 entspricht.
Tabelle 2
Nr. | Produkt | Rohmaterial | Einfuhr- und | Listen der Drittländer | Bescheinigungen/ | ||||||||||||||||
1 | Verarbeitete Gülle, | Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a | Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen müssen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 hergestellt worden sein. | Guano von Fledermäusen müssen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 hergestellt worden sein. Drittländer gemäß a) Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Huftieren, Insektenexkremente oder Guano von Fledermäusen sowie folgende Drittländer: (AL) Albanien, (DZ) Algerien, (SV) El Salvador b) Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Einhufern oder c) Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Geflügel | Anhang XV Kapitel 17 | ||||||||||||||||
2 | Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung von Folge- | Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben c und d sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und h | Die Blutprodukte müssen gemäß Abschnitt 2 hergestellt worden sein. | Folgende Drittländer: a) Im Fall unbehandelter Blutprodukte von Huftieren: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8 des genannten Teils b) Im Fall unbehandelter Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 c) Im Fall unbehandelter Blutprodukte von anderen Tieren: Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission d) Im Fall behandelter Blutprodukte von allen Tierarten: Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer: (AL) Albanien, (DZ) Algerien, (SV) El Salvador | a) Im Fall unbehandelter Blutprodukte: Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe C b) im Fall behandelter Blutprodukte: Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe D | ||||||||||||||||
3 | Blut und Blutprodukte von Equiden | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und h | Das Blut und die Blutprodukte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 erfüllen. | Folgende Drittländer: a) Im Fall von Blut, das gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 entnommen wurde, bzw. für Blutprodukte, die gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des genannten Kapitels hergestellt worden sind: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen registrierte Pferde oder registrierte Equiden eingeführt werden dürfen, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 b) Im Fall von Blutprodukten, die gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden: Drittländer gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen registrierte Pferde oder registrierte Equiden eingeführt werden dürfen, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 | Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe A | ||||||||||||||||
4 | Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer iii | Die Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 1 und 4 erfüllen. | Die Häute und Felle stammen aus einem Drittland bzw. — im Fall einer Regionalisierung nach Unionsrecht — einem Teil eines Drittlandes gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus dem die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart zulassen. | Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe A | ||||||||||||||||
5 | Behandelte Häute und Felle von Huftieren | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstabe n | Die Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 2, 3 und 4 erfüllen. | a) Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren: Drittländer gemäß Anhang IV Teil 1, Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer: (AL) Albanien, (DZ) Algerien, (SV) El Salvador b) Im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern, die zum Versand in die Union bestimmt sind und vor der Einfuhr in die Union 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden: jedes Drittland | a) Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die nicht den Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 entsprechen: Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe B b) Im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die zum Versand in die Union bestimmt sind und vor der Einfuhr in die Union 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden: amtliche Erklärung gemäß Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe C c) Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 erfüllen: keine Bescheinigung erforderlich | ||||||||||||||||
6 | Jagd- | Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f, das von Wildtieren gewonnen wurde, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i, iii und v sowie Buchstabe n | Die Jagdtrophäen und anderen Präparate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 erfüllen. | a) Im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 2: jedes Drittland b) im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 3: i) Jagdtrophäen von Federwild: Drittländer gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen, sowie folgende Länder und Gebiete: (GL) Grönland, (TN) Tunesien ii) Jagdtrophäen von Schalenwild: Drittländer gemäß den für frisches Fleisch von Huftieren geltenden Spalten der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, einschließlich etwaiger Beschränkungen gemäß der Spalte mit spezifischen Bedingungen zu frischem Fleisch, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Fall von Einhufern | a) Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2: Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe A b) Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3: Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe B c) Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1: keine Bescheinigung erforderlich | ||||||||||||||||
7 | Schweine- | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer iv | Die Schweineborsten müssen von Schweinen gewonnen worden sein, die aus dem Herkunftsdrittland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden. | a) Im Fall unbearbeiteter Schweineborsten: Drittländer bzw. — im Fall einer Regionalisierung — Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr in die Union frei von Afrikanischer Schweinepest waren: (AL) Albanien, (DZ) Algerien, (SV) El Salvador b) im Fall bearbeiteter Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr in die Union möglicherweise nicht frei von Afrikanischer Schweinepest waren: (AL) Albanien, (DZ) Algerien, (SV) El Salvador | a) Falls in den 12 Monaten vor der Einfuhr in die Union kein Fall von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist: Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe A b) falls in den 12 Monaten vor der Einfuhr in die Union ein Fall oder mehrere Fälle von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten sind: Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe B | ||||||||||||||||
8 | Unbehandelte | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n | (1) Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare müssen a) fest verpackt sein und b) auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischen- (2) Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e. | (1) Jedes Drittland 2) Drittland oder Gebiet eines Drittlandes, a) das in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, sofern keine zusätzlichen spezifischen Bedingungen gelten, und b) gemäß Anhang IV Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (*) frei von Maul- und Klauenseuche und — falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt — frei von Schaf- und Ziegenpocken ist. | (1) Für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich. (2) Eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich. | ||||||||||||||||
9 | Bearbeitete | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer v sowie Buchstaben h und n | Die bearbeiteten Federn bzw. Federteile müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 erfüllen. | Jedes Drittland | Für die Einfuhr bearbeiteter Federn, Federteile oder Daunen ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich. | ||||||||||||||||
10 | Imkerei- | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e | a) Im Fall anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind: i) Die Imkerei-Nebenerzeugnisse wurden mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von - 12 °C oder weniger ausgesetzt oder ii) wurden im Fall von Wachs vor der Einfuhr nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert; b) wurden im Fall von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform, das für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, vor der Einfuhr nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert oder verarbeitet. | a) Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei: Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer: (AL) Albanien, (CM) Kamerun, (DZ) Algerien, (SV) El Salvador b) Im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere: jedes Drittland | a) Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei: Anhang XV Kapitel 13; b) im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere: ein Handelspapier, in dem die Raffination bzw. Verarbeitung bescheinigt wird | ||||||||||||||||
11 | Knochen und | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstaben e und h | Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 7 erfüllen. | Jedes Drittland | Den Erzeugnissen liegt Folgendes bei: a) ein Handelspapier gemäß Abschnitt 7 Nummer 2 und b) eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss. | ||||||||||||||||
12 | Heimtier- | a) Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii. b) Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii. | Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein. | a) Im Fall von rohem Heimtierfutter: Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 b) Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter: Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, gemäß Anhang XIV Teil 1 oder gemäß Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer: (AL) Albanien (EC) Ecuador (DZ) Algerien (GE) Georgien (nur verarbeitetes Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen) (LK) Sri Lanka (SA) Saudi-Arabien (nur verarbeitetes Heimtierfutter aus Geflügel) (SV) El Salvador (TW) Taiwan (ID) Indonesien (nur verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Protein von Insekten enthält) Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405. (ABl. L 2025/1377) | a) Im Fall von Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A. b) Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B. c) Im Fall von Kauspielzeug: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C. d) Im Fall von rohem Heimtierfutter: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D. | ||||||||||||||||
13 | Geschmacks- | Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a | Die geschmacksverstärkenden Fleischextrakte müssen gemäß Anhang XIII Kapitel III hergestellt worden sein. | Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen; im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG; im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Geflügelfleisch: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleischs zulassen; im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fleisch von bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Hasenartigen: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen. | Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe E. | ||||||||||||||||
14 | Tierische Neben- | a) Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m; b) im Fall von Material zur Herstellung von Heimtierfutter: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c; c) im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe n | Die Erzeugnisse bzw. Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen. |
| a) Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F; b) im Fall tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Produkten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere: Anhang XV Kapitel 8 | ||||||||||||||||
15 | Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als rohes Heimtierfutter | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und ii | Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen. | Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 | Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D | ||||||||||||||||
16 | Tierische Nebenprodukte zur Verwendung in Futter für Pelztiere | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m | Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen. | Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 | Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D | ||||||||||||||||
17 | Ausge- | a) Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Biodieselprodukten oder erneuerbaren Brennstoffen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstaben L, M und N bestimmt ist: b) Im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J bestimmt ist: Material der Kategorien 2 und 3 gemäß den Artikeln 9 und 10. (ABl. L 2025/1377) c) im Fall von Material, das für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bestimmt ist: Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p; d) im Fall von Material, das für andere Zwecke bestimmt ist: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p | Die ausgeschmolzenen Fette müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 9 erfüllen. | Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer: (AL) Albanien, (DZ) Algerien, (SV) El Salvador Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 | Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B | ||||||||||||||||
18 | Fettderivate | a) Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10; b) im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter: Material der Kategorie 3 außer Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p | Die Fettderivate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 10 erfüllen. | Jedes Drittland | a) Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere: Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe A; b) im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter oder außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere: Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe B | ||||||||||||||||
19 | Fotogelatine | Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 | Die eingeführte Fotogelatine muss die Anforderungen gemäß Abschnitt 11 erfüllen. | Fotogelatine darf nur aus gemäß Abschnitt 11 zugelassenen Herkunftsbetrieben in den Vereinigten Staaten und in Japan eingeführt werden. | Anhang XV Kapitel 19 | ||||||||||||||||
20 | Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Boden- | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, h und n | Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 12 erfüllen. | Jedes Drittland | Anhang XV Kapitel 18 | ||||||||||||||||
21 | Gebrauchtes Speiseöl | Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, gemäß Anhang 1 Nummer 62. | Das gebrauchte Speiseöl muss den Anforderungen gemäß Abschnitt 13 entsprechen. | Jedes Drittland | Anhang XV Kapitel 22. (ABl. L 2025/2181) |
(*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(**) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).“
(*) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(ABl. L 78/2022)