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Neu Dokument-ID: 982774

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL II

LISTEN DER REGISTRIERTEN UND ZUGELASSENEN ANLAGEN, BETRIEBE UND UNTERNEHMER

1.

Zugang zu den Listen der registrierten und zugelassenen Anlagen, Betriebe und Unternehmer

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung aktueller, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglicher Listen registrierter und zugelassener Anlagen, Betriebe und Unternehmer zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website mit Links zu den nach Nummer 2 Buchstabe a erstellten nationalen Websites der einzelnen Mitgliedstaaten ein.

2.

Format nationaler Websites

  1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Internet-Adresse einer einzigen nationalen Website, die die Hauptliste sämtlicher registrierter und zugelassener Anlagen, Betriebe und Unternehmer („Hauptliste“) in seinem Hoheitsgebiet enthält.
  2. Die Hauptliste besteht aus einer einzigen Seite und ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Union abgefasst.
3.

Die Gestaltung der Hauptlisten, einschließlich der einschlägigen Informationen und Codes, erfolgt nach den technischen Spezifikationen, die die Kommission auf ihrer Website veröffentlicht.