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Dokument-ID: 933501
KAPITEL III
Artikel 11
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL III
AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009
Artikel 11
Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
| 1. | Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. |
| Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Anforderungen einhalten. |
| 2. | Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I genannten Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einzuhalten. |
| 3. | Unternehmer können Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und deren Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen:
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