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Dokument-ID: 934703
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL III
ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTES FISCHFUTTER UND BESTIMMTE FISCHKÖDER
| 1. | Tierische Nebenprodukte aus Fischen oder wirbellosen Wassertieren sowie daraus gewonnene Folgeprodukte, die zur Verfütterung an Zuchtfische oder andere Aquakulturarten bestimmt sind, müssen
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| 2. | Die zuständige Behörde kann zur Verhütung unannehmbarer Risiken einer Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier Bedingungen für folgende Verwendungszwecke von Wassertieren sowie von wirbellosen Wasser- und Landtieren festlegen:
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