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Neu Dokument-ID: 934703

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL III

ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTES FISCHFUTTER UND BESTIMMTE FISCHKÖDER

1.

Tierische Nebenprodukte aus Fischen oder wirbellosen Wassertieren sowie daraus gewonnene Folgeprodukte, die zur Verfütterung an Zuchtfische oder andere Aquakulturarten bestimmt sind, müssen

  1. getrennt von Material gehandhabt und verarbeitet werden, das für diesen Zweck nicht zugelassen ist;
  2. stammen
    1. von wildlebenden Fischen oder anderen Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, die für Handelszwecke angelandet werden, oder von tierischen Nebenprodukten aus wildlebenden Fischen, die aus Betrieben zur Herstellung von Fischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr stammen, oder
    2. von Zuchtfischen, sofern sie an Zuchtfische einer anderen Art verfüttert werden;
  3. in einem Verarbeitungsbetrieb nach einer Methode verarbeitet werden, bei der ein mikrobiologisch sicheres Produkt, auch im Hinblick auf Erreger von Fischkrankheiten, gewährleistet ist.
2.

Die zuständige Behörde kann zur Verhütung unannehmbarer Risiken einer Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier Bedingungen für folgende Verwendungszwecke von Wassertieren sowie von wirbellosen Wasser- und Landtieren festlegen:

  1. als Futtermittel für Zuchtfische oder wirbellose Wassertiere, wenn die tierischen Nebenprodukte nicht gemäß Nummer 1 Buchstabe c verarbeitet wurden;
  2. als Fischköder, einschließlich Köder für wirbellose Wassertiere.