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Neu Dokument-ID: 934111

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL IV

BESEITIGUNG AUF ANDEREM WEGE

Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf anderem Wege als durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort genehmigen, sofern

  1. das Material ein Gewicht von 20 kg pro Woche aus dem Betrieb oder der Anlage, in dem/der das Material gesammelt wird, nicht übersteigt, ungeachtet der darin enthaltenen Tierarten;
  2. das Material auf eine Art und Weise gesammelt, befördert und beseitigt wird, bei der unannehmbare Risiken einer Krankheitsübertragung auf Mensch oder Tier ausgeschlossen sind;
  3. die zuständige Behörde regelmäßige Kontrollen, einschließlich Kontrollen der von den Betreibern geführten Aufzeichnungen, in den Betrieben bzw. Anlagen durchführt, in denen das Material gesammelt wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Gewicht gemäß Buchstabe a auf höchstens 50 kg pro Woche zu erhöhen, wenn sie der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine ausführliche Begründung mit folgenden Angaben vorlegen: die Art der Aktivitäten, für die das Gewicht erhöht werden soll, die Ausgangstierart der betreffenden tierischen Nebenprodukte und eine Erläuterung der Gründe für die Notwendigkeit einer Erhöhung des Gewichts im Hinblick auf das angemessene System für die Handhabung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten auf ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung.