| 1. | Blut darf für solche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn es | a) | Equiden entnommen wurde, die - bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG sowie folgender Krankheiten, die in Abschnitt 1.2.3 Nummer 4 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code), Ausgabe 2010, aufgeführt sind, befunden wurden: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde und infektiöse Arteriitis der Pferde;
- zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten wurden, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG noch Beschränkungen gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen;
- während der Zeiträume gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG nicht mit Equiden aus Betrieben in Berührung gekommen sind, die gemäß dem genannten Artikel einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlagen, und die zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme nicht mit Equiden aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in Berührung gekommen sind, der/das nicht als frei von Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie gilt;
| | b) | unter tierärztlicher Aufsicht entnommen wurde, und zwar entweder - in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registriert oder zugelassen wurden, oder
- in Einrichtungen, die für die Entnahme von Equidenblut, das zur Herstellung von Blutprodukten für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und überwacht werden.
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| 2. | Blutprodukte dürfen für solche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn | a) | alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Handhabung und Verpackung zu vermeiden; | | b) | sie aus Blut hergestellt wurden, das - entweder die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a erfüllt oder
- zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde:
- einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 65 °C,
- einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy),
- einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird,
- einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C durch und durch.
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