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Dokument-ID: 934927
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Einfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1
Material gemäß Artikel 26 darf unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
- Das Material trägt bei der Einfuhr auf der Verpackung, dem Container oder dem Fahrzeug die Aufschrift „Nicht zur Verwendung in Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten“.
- Das Material wird auf direktem Wege an einen zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. eine zugelassene oder registrierte Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten, ausgenommen Produkte gemäß Nummer 1, geliefert.
- Nicht verwendetes oder überschüssiges Material wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder beseitigt.