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Neu Dokument-ID: 935026

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff

1.

Die Betreiber von Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 sorgen dafür, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Verbrennungsanlagen folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, sind diesem Zweck so schnell wie möglich zuzuführen oder bis zu ihrer Verwendung sicher zu lagern.

b)

In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass Behälter und Fahrzeuge in einem hierfür bestimmten Bereich auf dem Gelände der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in dem das Abwasser im Einklang mit dem Unionsrecht gesammelt und entsorgt werden kann, um das Risiko einer Kontaminierung der Umwelt zu vermeiden.

Abweichend von den in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Behälter und Fahrzeuge, die für den Transport ausgeschmolzener Fette verwendet werden, in der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in der sie beladen werden, oder in jeder anderen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten Anlage.

c)

Die Verbrennungsanlagen müssen auf einem gut entwässerten, festen Untergrund stehen.

d)

In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen getroffen werden. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.

e)

Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies erforderlich ist, um eine Kontamination von Ausrüstungsgegenständen zu vermeiden, die mit Nutztieren oder deren Futtermitteln in Berührung kommen.

f)

Die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind für alle Bereiche der Verbrennungsanlage festzulegen und zu dokumentieren. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.

g)

Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

h)

Werden ausgeschmolzene Fette als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren genutzt, die sich innerhalb einer zugelassenen oder registrierten Lebens- oder Futtermittelverarbeitungsanlage befinden, so muss die Verarbeitung der Lebens- oder Futtermittel auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt sein.

2.

Die Betreiber von Verbrennungsanlagen treffen hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt vermieden oder — soweit praktisch möglich — begrenzt werden.

3.

Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage, zu den tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, deren Verbrennung noch aussteht, oder zu der Asche, die bei der Verbrennung entsteht, haben.

4.

Befindet sich die Verbrennungsanlage auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs, in dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, so muss

  1. eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsausrüstung und den Tieren, einschließlich ihrer Futtermittel und Einstreu, bestehen;
  2. die Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und nicht anderswo im Haltungsbetrieb benutzt werden, es sei denn, sie ist vor einer solchen Verwendung wirksam gereinigt und desinfiziert worden;
  3. das Personal, das in der Verbrennungsanlage arbeitet, vor dem Umgang mit Tieren oder ihrem Futter oder ihrer Einstreu in diesem oder einem anderen Haltungsbetrieb Oberbekleidung und Schuhe wechseln und Maßnahmen in Bezug auf die persönliche Hygiene ergreifen.
5.

Die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, deren Verbrennung noch aussteht, und die Rückstände aus der Verbrennung müssen in einem speziell hierfür bestimmten geschlossenen und überdachten Bereich oder in abgedeckten, lecksicheren Behältern gelagert werden.

6.

Die Verbrennung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte ist unter Bedingungen durchzuführen, die eine Kreuzkontamination von Futtermitteln für Tiere verhindert.