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Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Unverpackte oder lose tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der nicht in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde
1. | Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der nicht in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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2. | Wurde abweichend von Nummer 1 Buchstabe a die Sendung ohne begleitende amtliche Bescheinigung oder begleitendes amtliches Dokument ausgeführt, erfolgt die Authentifizierung der Sendung in anderer Weise auf der Grundlage von Unterlagen, die von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmen bereitgestellt wurden. |
3. | Die Beförderung von Sendungen von unter Nummer 1 genannten Produkten von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort wird gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. |
(ABl. L 194/2020)