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Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL VII
Spezielle Anforderungen an Wolle, Haare, Schweinsborsten, Federn, Federteile und Daunen
A. Rohmaterial
1. | Unbehandelte Wolle, unbehandelte Haare, unbehandelte Schweinsborsten sowie unbehandelte Federn, Federteile und Daunen sind gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v sowie Artikel 10 Buchstaben h und n der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 einzustufen. Sie müssen fest und trocken verpackt sein. Im Fall von unbearbeiteten Federn, Federteilen und Daunen, die unmittelbar vom Schlachthof zur Verarbeitungsanlage verbracht werden, kann die zuständige Behörde jedoch eine Ausnahme von der Anforderung, dass das Material trocken befördert werden muss, gewähren, sofern
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2. | Verbringungen von Schweinsborsten aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, sind jedoch verboten, es sei denn, die Schweinsborsten wurden
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3. | Die Bestimmungen gemäß Nummer 1 gelten nicht für Zierfedern oder Federn, die
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B. Endpunkt für Wolle und Haare
Wolle und Haare, die einer Fabrikwäsche unterzogen oder mittels einer anderen Methode behandelt wurden, durch die gewährleistet ist, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.
Die Mitgliedstaaten können gemäß der vorliegenden Verordnung das Inverkehrbringen unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus Betrieben bzw. Anlagen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer i der genannten Verordnung zugelassen sind, in ihrem Hoheitsgebiet ohne Einschränkung genehmigen, wenn sie sich vergewissert haben, dass von der Wolle bzw. den Haaren keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen.
Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
- auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle oder Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
- chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,
- Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,
- industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,
- Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen.
C. Endpunkt für Federn und Daunen
Federn, Federteile und Daunen, die einer Fabrikwäsche unterzogen und mindestens 30 Minuten lang mit heißem Dampf bei einer Temperatur von 100 °C behandelt wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.