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Dokument-ID: 934773
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL XII
Spezielle Anforderungen an Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind
Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
- Sie müssen von Tieren stammen, die entweder
- nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach den Unionsvorschriften für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden oder
- für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden wurden, die über das jeweilige Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnte;
- sie müssen einer einstündigen Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen worden sein;
- die Hörner müssen ohne Öffnung der Schädelhöhle entfernt worden sein;
- auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung werden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen;
- sie werden entweder in neue Verpackungen bzw. Behälter verpackt oder in Fahrzeugen oder Massengutcontainern befördert, die vor dem Beladen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert worden sind;
- Die Verpackungen bzw. Behälter müssen
- mit einer Angabe der Art des Erzeugnisses (zum Beispiel Hörner, Hornprodukte, Hufe oder Hufprodukte) versehen sein;
- mit Name und Anschrift des zugelassenen oder registrierten Bestimmungsbetriebs bzw. der zugelassenen oder registrierten Bestimmungsanlage versehen sein.