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4.3 Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art 1–7)
Art 1 bestimmt den Gegenstand und den Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie. Die Richtlinie legt Maßnahmen fest, die dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dienen, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden. In der Änderungsrichtlinie wird dazu ergänzt, dass diese Maßnahmen für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union entscheidend sind.