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Dokument-ID: 1104370
4.4 Kapitel II – Allgemeine Vorschriften (Art 8–14)
Zentrales Element im zweiten Kapitel stellt die rechtliche Verankerung der erweiterten Herstellverantwortung dar. Sie soll zur Förderung von Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Verwertung und Recycling beitragen. Mit der Änderungsrichtline wird ein umfassender neuer Art 8a mit detaillierten Mindestanforderungen der erweiterten Produzentenverantwortung hinzugefügt.