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4.7 Kapitel V – Pläne und Programme (Art 28–33)
Kapitel V enthält umfassende Regelungen betreffend Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme. Abfallbewirtschaftungspläne nach Art 28 sind von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erstellen, welche das gesamte Staatsgebiet abdecken sollen. Inhalt der Pläne ist einerseits die Abfallwirtschaftssituation des Staates sowie Maßnahmen um die Abfallhierarchie entsprechend umzusetzen. Weitere obligatorische Inhalte sind genaue Angaben über Abfälle (Art, Menge, Herkunft), zukünftige Abfallströme, bestehende und geplante Abfallsammelsysteme, Beseitigungs- und Verwertungsanlagen und allgemeine Abfallwirtschaftsstrategien. Optional können die Pläne organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, Nutzenbewertung von wirtschaftlichen und anderen Instrumenten, Etablierung von Sensibilisierungskampagnen und Sanierungsmaßnahmen von geschlossenen kontaminierten Beseitigungsanlagen enthalten.