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Peter Hodecek | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.8 Kapitel VI – Inspektionen (Art 34–36)

Anlagen und Unternehmen iSv Art 23 Z 1, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, haben chronologische Aufzeichnungen über folgende Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu führen:

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