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1.48 Kein Feststellungsanspruch für Verfügungsberechtigte nach dem AWG
Der VwGH behandelte im vorliegenden Fall die Antragsberechtigung gem § 6 Abs 1 AWG 2002. Die Revisionswerberin, eine M GmbH & Co KG, beantragte die Feststellung, dass auf bestimmten Grundstücken abgelagertes Bodenaushubmaterial nicht als Abfall zu qualifizieren sei. Der VwGH entschied, dass der Feststellungsantrag nur von einer Person gestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über das betreffende Material noch verfügungsberechtigt war. Die Revisionswerberin war zum Zeitpunkt ihres Antrags nicht mehr verfügungsberechtigt und konnte daher den Antrag nicht mehr stellen. Damit wurde der Bescheid des Landeshauptmanns von der Bundesministerin zu Recht aufgehoben.