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1.49 Keine wesentliche Änderung: VwGH bestätigt Anzeigeverfahren für Abfallbehandlung
Die Entscheidung des VwGH ist von Bedeutung, da sie die Anforderungen für eine „wesentliche Änderung“ einer Abfallbehandlungsanlage im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes präzisiert. Die Klärung, ob eine Erweiterung der behandelten Abfallarten eine solche Änderung darstellt, wird von der Rechtsprechung des EuGH und den nationalen Vorgaben beeinflusst. Ein zentrales Argument der Revision, die qualitative Kapazitätserweiterung würde eine wesentliche Änderung begründen, wurde abgelehnt, da keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder den Menschen festgestellt wurden.